Mietrecht

Wir vertreten ständig sowohl Vermieter als auch Mieter und Pächter in Angelegenheiten rund um das Mietrecht, sowohl bei Wohnungsmietverträgen als auch bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen. Hier geht es insbesondere um Fragen in folgenden Gebieten:

  • Entwurf und Prüfung von Mietverträgen
  • Nebenkostenabrechnung
  • Mieterhöhung
  • Inkasso von Mietzins und Kaution
  • Modernisierungsrenovierung
  • Mängel der Wohnung
  • Kündigung des Mietverhältnisses
  • Räumung der Wohnung
  • Schadenersatz nach Auszug
  • Kautionsrückforderung

Dies sind schlagwortartig die Überschriften zu den am meisten angefragten Problembereichen aus dem Mietrecht. Innerhalb dieser Bereiche gibt es wieder eine fast unbegrenzte Anzahl von Einzelproblemen. Die Antwort darauf ist manches Mal gesetzlich geregelt, also aus dem Gesetz zu lösen. Oft allerdings handelt es sich auch um sogenanntes Richterrecht, also die Auslegung der jeweiligen Gesetze durch die Gerichte. Der Gesetzestext alleine hilft dann gar nicht weiter, leitet einen Laien sogar oft in die falsche Richtung. Hier stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir sind auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung.

Ganz wichtig: Wenden Sie sich möglichst immer sofort an uns. Oft wird durch Zögern wertvolle Zeit vergeudet, welche später nicht wieder aufzuholen ist oder aber es müssen Fristen neu gesetzt werden. Im Mietrecht gibt es zudem Fristen, deren Nichteinhaltung sogar zu einem Ausschluss ihrer Ansprüche führen kann.

Gerade im Mietrecht gibt es vielfach die sog. „Märchen“, also laienhafte Rechtsansichten, die sich schon seit Jahrzehnten in der Bevölkerung halten:

So ist es in der Regel gerade nicht möglich, mit der Benennung von Nachmietern -die Anzahl ist noch unbedeutender- als Mieter aus einem Mietvertrag (mit bestimmter Dauer oder ohne/mit verkürzter Kündigungsfrist) heraus zu kommen.

Auch kann der Vermieter die Kaution in aller Regel etwa ein halbes Jahr nach Beendigung behalten, bevor er sie abrechnet bzw. auszahlt.

Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache verjähren ebenfalls bereits ein halbes Jahr nach Auszug des Mieters.

Sie sehen, es gibt auf dem Gebiet des Mietrechtes unzählige Tücken, für die Sie kompetente Steuermänner brauchen können.