Wichtige Fragen

Diese Frage ist eindeutig mit „Ja“ zu beantworten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus krankheitsbedingten Gründen gerechtfertigt ist. Eine aus krankheitsbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn als Hauptvoraussetzung eine negative Gesundheitsprognose des zu Kündigenden vorliegt. Das heißt, es darf nicht mehr damit gerechnet werden, dass der zu Kündigende in absehbarer Zeit seine vollständige Arbeitskraft wieder erlangt.

Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage ist zunächst, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Beendigungszeitpunkt mindestens ½ Jahr bestanden hat und der Betrieb, in dem der zu Kündigende beschäftigt ist, in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zählen Auszubildende nicht mit. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berechnet.

Es ist zwischen einer sach- und kalendermäßigen Befristung zu unterscheiden.
Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt vor, wenn ein betrieblicher Bedarf von Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies bedeutet insbesondere, wenn eine Vertretung notwendig wird wegen Elternzeit, Mutterschutz etc.
Eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages, ohne dass es eines sachlichen Grundes bedürfte, ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine kalendermäßige Befristung kann bis zu drei Mal verlängert werden, insgesamt darf die Befristung aber auch in diesem Fall zwei Jahre nicht überschreiten.

  • Nur eine schriftlich ausgesprochene Kündigung ist wirksam.
  • Die Kündigung muss von einem Kündigungsberechtigten unterzeichnet sein.
  • Bei Schwerbehinderung von mehr als einem GdB von 50 bzw. bei Gleichstellung, ist die Zustimmung der entsprechenden Behörde einzuholen.
  • Es ist darauf zu achten, dass die Kündigung auch dem zu Kündigenden zugeht. Das heißt, die Kündigung muss in den Herrschaftsbereich des zu Kündigenden gelangen.

Zunächst ist darauf zu achten, dass ggf. für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedliche Kündigungsfristen bestehen können. Die Kündigungsfristen können sich aus Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen, Arbeitsverträgen bzw. aus dem Gesetz ergeben. Bei einer Kündigung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip: Sollten mehrere Quellen für eine Kündigungsfrist in Betracht kommen, so ist die längste Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu beachten.

Das BGB regelt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben z. B. Kinder neben dem Ehegatten bei gesetzlichem Güterstand die Hälfte des Vermögens. Sind keine Kinder vorhanden, erben in diesem Fall die Eltern oder die Geschwister neben dem Ehegatten ¼ des Vermögens.
Um eine andere. als die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, muss man eine „letztwillige Verfügung“, ein Testament oder einen Erbvertrag, errichten.

Das Gesetz sieht im Wesentlichen zwei Formen des Testamentes vor: die eigenhändige Errichtung und das notarielle Testament.
Um ein eigenhändiges Testament zu errichten, muss man dies selbst vollständig handschriftlich niederschreiben, Ort, Datum und Unterschrift dazu. Damit ist das Testament wirksam. Wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Testament machen wollen, muss einer der Ehepartner dies schreiben, beide müssen es unterschreiben.
Ein notarielles Testament wird durch den Notar in einer Urkunde niedergelegt, diese wird vorgelesen und dann von Ihnen und dem Notar unterzeichnet. In aller Regel sparen die Erben hierdurch die Kosten für einen Erbschein, bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sogar für zwei Erbscheine.
Ein notarielles Testament muss, ein eigenhändiges Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden.
In einem gemeinschaftlichen Testament können Eheleute bindend verfügen, was mit ihrem Vermögen beim Tode geschehen soll. Andere Personen müssen hierfür einen Erbvertrag schließen.

Zusammen können die Partner eines gemeinschaftlichen Testamentes oder eines Erbvertrag diese ohne weiteres abändern. Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten des anderen auch widerrufen werden. Von einem Erbvertrag kann man nur dann zurücktreten, wenn man sich dies im Vertrag vorbehalten hat. Damit ist das gesamte Testament oder der gesamte Vertrag in aller Regel hinfällig.
Nach demTod eines der Ehe- oder Vertragspartner ist man an das Testament bzw. den Vertrag gebunden. Man muss diese so vollziehen, wie es einmal vereinbart war.
Aus diesem Grund ist es wichtig, sich genau zu überlegen, welche Regelungen den anderen auch nach dem Tode binden sollen.

Nach deutschem Recht stehen den Kindern, dem Ehegatten und den Eltern Pflichtteilsrechte zu.
Der Pflichtteil der Kinder beträgt neben einem Ehegatten bei gesetzlichem Güterrecht insgesamt 1/4, bei 2 Kindern hätte jedes der Kinder also Anspruch auf 1/8 des Nachlasses, bei 3 Kindern auf 1/12 etc. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt in diesem Fall 1/8, erbt er neben Eltern wäre dies 1/4.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist nur ein Zahlungsanspruch. Die Kinder werden also z.B. nicht im Grundbuch eingetragen.
Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr schweren Bedingungen möglich, z. B. dann, wenn ein Kind ein Elternteil getötet hat. Man kann aber auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Ob dies sinnvoll ist, sollte unbedingt mit einem auch in Steuerfragen bewanderten Erbrechtler besprochen werden.

Wenn kein Testament oder ein eigenhändiges Testament vorhanden ist, muss meistens ein Erbschein beantragt werden. Hierzu muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Dies ist z. B. bei einem Notar möglich. Bei einem notariellen Testament braucht man in aller Regel keinen Erbschein.
Sind Grundstücke im Nachlass, kann innerhalb von 2 Jahren nach dem Tode die Umschreibung auf die Erben im Grundbuch kostenfrei vorgenommen werden.
Ob Erbschaftsteuer zu zahlen ist, hängt u.a. davon ab, in welchem Verhältnis man zum Erblasser stand und wie groß das Erbe ist. Die Erbschaftsteuerfreibeträge finden Sie hier.

Wenn Sie sich sicher sind, dass der Nachlass überschuldet ist, sollten sie das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod und Ihrer Kenntnis davon bzw. Ihrer Kenntnis von dem Inhalt eines Testaments zu erklären.
Sind Sie sich nicht sicher, sollten Sie sich über die Frage einer Inventarerrichtung oder einer Nachlassinsolvenz informieren lassen.

Wenn Sie nicht gerade in einem notariellen Vertrag Gütergemeinschaft vereinbart haben: Nein!
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist eigentlich eine besondere Form der Gütertrennung. Das heißt, jedem Ehepartner gehören sein Vermögen, aber auch seine Schulden alleine. Für Schulden des Partners hafte ich daher nur dann, wenn ich einen Vertrag mit unterschreibe. Eine Ausnahme gilt nur für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB). Wenn Sie also z. B. eine Waschmaschine für die Familie kaufen oder einen Arzt aufsuchen, werden beide Partner verpflichtet.

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Von dem sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt ist dann das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die Höhe des Unterhaltes ist davon abhängig, wieviel der unterhaltspflichtige Elternteil netto verdient und wievielen Personen er unterhaltspflichtig ist. Der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes. Ist das Kind volljährig, muss auch dieser Elternteil grds. Barunterhalt leisten. Lebt das Kind bei ihm, kann er aber auch bestimmen, dass statt des Barunterhaltes Naturalunterhalt in Form von Wohnung, Essen etc. geleistet wird.

Verbleiben die Kinder nach einer Trennung der Eltern bei einem Elternteil, dann ist der andere Elternteil gem. § 64 EStG nicht mehr berechtigt, Kindergeld zu beziehen. Das Kindergeld steht nur dem Elternteil zu, der ein Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Elternteil, der bisher das Kindergeld bezogen hat, muss daher die Trennung der Kindergeldstelle unverzüglich mitteilen, wenn das Kind nicht mehr bei ihm lebt. Grundsätzlich müssen Eltern gegenüber der Familienkasse wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie müssen gem. § 68 EStG Angaben, die sie früher gemacht haben auch korrigieren, wenn sich an den Verhältnissen etwas Grundlegendes geändert hat. Auch der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, kann dies der Kindergeldstelle mitteilen und beantragen, dass ihm das Kindergeld ausgezahlt wird.
Zieht also z.B. der Vater, der bisher das Kindergeld bezogen hat, aus der gemeinsamen Wohnung aus, so muss er dies der Kindergeldstelle sofort mitteilen. Geschieht dies nicht und wird deswegen weiter Kindergeld an ihn bezahlt, kann eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Absatz I Nr. 2 AO vorliegen. Zumindest läuft der Vater in unserem Beispiel Gefahr dann, wenn die Mutter jetzt das Kindergeld für sich beantragt, dies ab Trennung an das Finanzamt zurückzahlen zu müssen.
Einen Kindergeldantrag finden Sie z.B. hier

Auch wenn mehrere Entscheidungen des BGH und die letzte Unterhaltsreform die Unterhaltspflichten begrenzt haben, bestehen häufig auch nach einer Scheidung noch Unterhaltspflichten.
Für eine Übergangszeit ist noch Unterhalt „nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ geschuldet. Hierbei ist es ausschlaggebend, wie hoch die Einkommen und Belastungen beider Eheleute sind. Nach einer angemessenen Übergangszeit, die z.B. von der Betreuung gemeinsamer Kinder und der Ehedauer beeinflusst wird, ist dann nur noch Unterhalt „zum Ausgleich ehebedingter Nachteile“ geschuldet. Hat die Ehefrau also beispielweise ihren Beruf aufgegeben, als die Kinder gekommen sind, und kann sie jetzt keine Stelle mehr in diesem Beruf finden, dann liegt ein ehebedingter Nachteil vor. Die Höhe des Unterhalts ist dann aber begrenzt durch das Einkommen, das sie ohne die Berufsaufgabe verdienen könnte.

Ja.

Nein.
Anwälte dürfen nicht gleichzeitig zwei Parteien vertreten, die gegensätzliche Interessen haben. Das ist jedem klar, wenn es z.B. um einen Prozess zwischen Mieter und Vermieter wegen einer Kündigung geht. Für Ehepartner bei einer Scheidung gilt aber das Gleiche. Auch wenn beide sich einig sind, hat theoretisch jeder Partner das Ziel im Versorgungsausgleich so wenig wie möglich abzugeben und so viel wie möglich zu bekommen. Oder: Der Unterhaltspflichtige möchte so wenig wie möglich zahlen, der Unterhaltsberechtigte möchte so viel Unterhalt wie möglich bekommen. Das Gesetz stellt alleine auf diesen theoretischen Interessenkonflikt ab, so dass ein Anwalt im Scheidungsverfahren immer nur einen der Ehepartner vertreten darf. Wenn Sie also gemeinsam zu einem Anwalt gehen, sollte immer abgeklärt werden, wer Mandant ist. Zumal auch bei einer Scheidung, die auf den ersten Blick „unstreitig“ ist, später noch Konflikte auftauchen können.

Wenn der Versorgungsausgleich einmal mit der Scheidung rechtskräftig geregelt ist, können bei Scheidungen nach September 2009 Fehler nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen später korrigiert werden. Es ist nicht mehr möglich, ein Anspruch, der bei der Scheidung vergessen wurde, später noch auszugleichen. Prüfen Sie daher die Auskunft Ihres Ehepartners zu seinen Ansprüchen ganz genau und melden Sie sich sofort bei Ihrer Anwältin oder dem Gericht, wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Anspruch nicht aufgeführt wurde.
Wenn bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ein Fehler gemacht wurde, kann auch dieser nur noch in der gesetzlichen Rentenversicherung später korrigiert werden. In allen anderen Fällen, wie der wichtigen betrieblichen Altersvorsorge oder bei privaten Rentenversicherungen, ist dies nach der Scheidung nicht mehr möglich. Es ist daher wichtig, dass die Auskünfte der Versorgungsträger genau überprüft werden. Häufig müssen die der Berechnung zugrunde gelegten Daten, ausdrücklich angefragt werden, da die Versorgungsträger oft sehr „zurückhaltend“ sind, mit ihren Angaben. Manchmal muss auch die Auskunft durch ein kurzes Gutachten überprüft werden. Wenden Sie sich bei Zweifeln an Ihre Anwältin im Scheidungsverfahren.

Im Verkehrsrecht ist anerkannt, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Ihnen durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten erstatten müssen. Dies gilt dann, wenn Sie am Unfall keine Schuld haben. Bei hälftiger Haftung müsste diese Versicherung die aus der Hälfte die vollen Kosten zahlen. Um Ihnen hier jedes Risiko zu nehmen, werden wir uns vor Übernahme des Mandates von Ihnen den Hergang schildern lassen und Ihnen dann eine unverbindliche Einschätzung abgeben. Erst dann müssen Sie entscheiden, es besteht also zunächst keinerlei Risiko für Sie, einen Besprechungstermin in unserem Büro zu vereinbaren.

Nein, nicht unbedingt, bzw. erst einmal nicht (siehe „Kosten“). Allerdings halten wir den Abschluss einer auf das „Verkehrsrecht“ beschränkten Rechtsschutzversicherung für sinnvoll. So etwas kostet im Jahr etwa 70,- Euro, bei Automobilclubs ev. noch günstiger und Sie haben keinerlei beschränkende Selbstbeteiligung.
Stellt sich im Laufe der Regulierung die Frage einer „Klage“, so können schon gewisse Kosten entstehen und im Falle des Bestehens einer solchen Rechtsschutzversicherung können Sie völlig ohne Bedenken Ihr Recht weiter verfolgen. Besitzen Sie keine, werden Sie zu diesem Zeitpunkt genauestens über die Höhe des Risikos einer Klage mit unserer Chanceneinchätzung informiert – aber das kommt erst später, zunächst einmal werden wir alles Erdenkliche versuchen, für Sie die Regulierung in voller Höhe ohne Klage zu erledigen.

Ja. Denn es geht um Ihren Wagen. Sie alleine dürfen entscheiden, wer wie repariert und wer zuvor den Schaden schätzt. Haben Sie eine Werkstatt, die gegebenenfalls den Schaden auch repariert, so arbeitet diese in der Regel mit bestimmten Gutachtern zusammen und wird diese dann für Sie beauftragen. Diesbezüglich bestehen keinerlei Bedenken.
Bei voller Haftung der Gegenseite und bei einem eigenen Sachschaden von über etwa 800,- Euro ist die Gegenseite auch in aller Regel verpflichtet, Ihnen die Kosten für die Inanspruchnahme Ihres eigenen Sachverständigen zu ersetzen. Dies gilt oft auch dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits ein Gutachten hat erstellen lassen. Auch hier: bei Unsicherheit besser gleich vorher bei uns nachfragen.
Ein Gutachter wird immer einen gewissen Ermessensspielraum haben, der sich schon heftig auswirken kann. „Wessen Brot ich esse, dessen Lied werde ich singen“ – dieser Spruch hat seine Berechtigung behalten, auch hier. Würden Sie als von der Versicherung beauftragter Gutachter, vielleicht sogar dort angestellt, diesen Spielraum gegen Ihren Auftraggeber/Arbeitgeber ausnutzen? Eben!

Definitiv nein. Jedenfalls nicht bei einem fremden Schädiger. Anders kann das in der Kaskoversicherung aussehen, wenn Sie mit Ihrem Versicherer eine sog. Werkstattbindung vereinbart haben. Im Haftpflichtrecht kann Ihnen da keiner reinreden.

Beides hat seine Berechtigung. Aber: Sind Sie im Recht, immer einen eigenen Gutachter nehmen. Wenn Zweifel daran bestehen, ob Sie voll im Recht sind, kann es für ihre Risikominimierung sinnvoll sein, von Ihrer Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Hierbei wird in aller Regel allerdings weder das Vorliegen einer Wertminderung geprüft, noch die voraussichtliche Reparaturdauer festgehalten. Dieses könnte bei der Geltendmachung von Nutzungsausfall wichtig sein.
Weiterhin hat sich herausgestellt, dass solche Kostenvoranschläge oft nicht wirklich alle Ihnen zustehenden Schadenspositionen enthalten, oft mangels Computersoftware. Darüber hinaus erstellen Werkstätten zu recht ungern solche Voranschläge ohne Berechnung, denn es macht Arbeit.

Wurden Sie bei einem Unfallereignis verletzt (gleichgültig ob Fahrer oder weiterer Insasse), so werden Sie bei uns eine sog. „Schweigepflichtsentbindung“ für alle Personen, die Sie wegen der Unfallfolgen behandelt haben. Dies ist notwendig, damit diese gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung und auch gegenüber uns (auch den Strafverfolgungsbehörden und letztendlich auch gegenüber einem evtl. Gericht) überhaupt Angaben machen dürfen. Ihre Erklärung senden wir an die Versicherung, welche beim letztbehandelnden Arzt (nur dessen Anschrift benötigen wir zunächst) mit einem Fragebogen ausführliche Informationen hinsichtlich des Heilungsverlaufes einholen wird. Sehr wichtig ist dabei die Angabe, wie lange Sie zu welchen Prozentsätzen arbeitsunfähig waren oder in Ermangelung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gewesen wären (Hausfrauen, Schüler, Rentner, etc.).
Den ausgefüllten Fragebogen sendet uns dann die Versicherung zu, was doch einige Zeit in Anspruch nehmen kann, da die Ärzte erfahrungsgemäß dies etwas stiefmütterlich behandeln.
Wir fordern auf dieser Grundlage dann die Versicherung auf, ein aus unserer Erfahrung Ihnen zustehendes Schmerzensgeld zu zahlen. Hier gibt es keine festen Sätze, es wird gehandelt wie auf dem berühmten „türkischen Basar“. Auch in der üblichen dicken Schmerzensgeldtabelle wird man Ihren Fall nie genau finden, höchstens Annäherungsfälle. Deshalb werden wir in aller Regel etwas über das Ziel hinaus gehen, Ihnen allerdings unsere interne Summe mitteilen, damit Sie wissen, was wir tun und sich nicht auf zu hohe Summen einstellen. Auch auf der Gegenseite sind Profis, aber auch dort mit mehr oder weniger Erfahrung. In aller Regel erzielen wir höhere Beträge als Ihnen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zugesprochen werden würden. Deshalb werden wir in den aller seltensten Fällen überhaupt eine Klage ins Auge fassen müssen.

Vorweg: das hat nichts mit Ihrem Anspruch auf Schmerzensgeld zu tun! In Deutschland gibt es im Strafrecht sogenannte Offizialdelikte und Antragsdelikte. Im Gegensatz zu den ersteren (Verfolgung von Amts wegen) werden Antragsdelikte eben nur dann verfolgt, wenn dies der Geschädigte mit einen Strafantrag „beantragt“ (von der seltenen Ausnahme des Bejahens des sog. „öffentlichen Interesses“ abgesehen). Dies ist insbesondere der Fall bei„fahrlässiger Körperverletzung“, also dann, wenn man gerade den Eintritt dieser Folge nicht gewollt hat, es also einem „passiert“ ist.
Im Ergebnis sendet die Polizei die Akte bei einer aus einem Verkehrsunfall eingetretenen Verletzung die Akte immer an die zuständige Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob sie wegen der fahrlässigen Körperverletzung einschreitet oder ob die Akte (wie ohne Körperverletzung direkt von der Polizei) an die Bußgeldbehörde weitergeleitet wird zur Entscheidung, ob wegen der reinen Verursachung des Unfalles selbst ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Im Ergebnis wird man in Fällen eines Augenblickversagens mit geringfügigen Verletzungen, also einem Missgeschick, welches einem täglich selbst geschehen kann und bei dem sich der Schädiger auch nicht negativ verhalten hat, keinen Strafantrag stellen. Der Strafantrag kann innerhalb von drei Monaten ab dem Unfall gestellt werden, so dass Sie sich dies im Ergebnis auch für diesen Zeitraum vorbehalten können.

Der Begriff Fahrverbot bedeutet im Ergebnis eine Pause von der Berechtigung des Fahrens Gebrauch zu machen. Der Führerschein wird bei einer Behörde „geparkt“. Die Dauer des Verbotes beginnt erst dann, wenn der Führerschein bei der Behörde vorliegt, beim Postversand also in der Regel auch dort erst am nächsten Tag um 0 Uhr. Fahren dürfen Sie allerdings bereits ab dem Tag der Rechtskraft nicht mehr. Das kann durchaus auseinanderfallen. Legen Sie gegen einen Bußgeldbescheid beispielsweise nicht innerhalb der Zweiwochenfrist Einspruch ein, wird dieser dann rechtskäftig und Sie dürfen nicht mehr fahren. Befindet sich allerdings Ihr Führerschein dann noch nicht bei der Behörde, so läuft die Zeit des Fahrverbotes noch nicht. Die Post ist übrigens seit längerem keine Behörde mehr, so dass der Weg des Postlaufes eben nicht mitzählt. Fahrverbote werden verhängt beispielsweise bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten, Alkoholfahrten zwischen 0,5 und 1,09 Promille, sowie Straftaten geringem Ausmaßes im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Der Begriff der Sperrfrist ist hauptsächlich angesiedelt im Bereich des Straßenverkehrsstrafrechtes. Hier legt das Gericht fest, wie lange die Führerscheinstelle Ihnen zumindest keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Das bedeutet nicht, dass Sie danach eine solche erhalten, denn die Führerscheinstelle wird hier selbstständig prüfen und bei Bedenken gegen die Fahreignung Auflagen erteilen, bspw. die Beibringung einer positiven MPU-Prüfung (medizinisch-psychologische Untersuchung), im Volksmund „Idiotentest“ genannt. In aller Regel brauchen Sie keine neue Fahrprüfung abzuleisten. Es gibt allerdings einen neuen Führerschein, weshalb Sie neue Passbilder, einen aktuellen Sehtest und einen aktuellen „Erste-Hilfe-Kurs“ vorlegen müssen. Sperrfrist kann bedeuten Sperre zu Neuerteilung oder auch Sperre zur Ersterteilung (wenn Sie bspw. solche Taten begangen haben, bevor Sie überhaupt eine Fahrerlaubnis hatten).

Der Führerschein ist das Dokument, welches Sie in Händen halten. Dieser kann im Wege eines Fahrverbotes zeitlich begrenzt bei einer Behörde „geparkt“ werden und wird im Original zurückgegeben zur weiteren Nutzung. Die Fahrerlaubnis ist davon nicht betroffen, sie wird nicht eingezogen.
Die Fahrerlaubnis selbst ist die behördliche Genehmigung zum Führen von den dann genannten Fahrerlaubnisklassen. Wird der Führerschein nicht nur zeitlich gesperrt (Fahrverbot), sondern eingezogen, muss nach Ablauf einer Sperre der Führerschein neu beantragt werden. Hierbei können nach Ablauf der sog. Sperrfrist von der Führerscheinstelle zuvor zu erledigende Auflagen gesetzt werden.

In Deutschland wird bei bestimmten Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges (kann auch Fahrrad sein), neben der eigentlichen Strafe auch noch eine Sperre zur (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Etwa zwei Monate vor Ablauf dieser Sperre sollte der Betroffene bei seiner Führerscheinstelle insoweit einen Antrag stellen. In diesen zwei Monaten können dann ev. von der Führerscheinstelle erteilte Auflagen abgearbeitet werden, damit pünktlich nach Ablauf der Sperre der Führerschein ausgehändigt werden kann.
Eine solche MPU wird von der Führerscheinstelle als „muss“ bspw. verlangt bei Alkoholfahrten mit einem Wert ab 1,60 Promille oder wenn innerhalb von 10 Jahren ein weiterer Fall mit mindestens 0,5 Promille vorlag und bei bestimmten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Aufzählung ist nicht vollständig! Insbesondere bei Bedenken gegen die Fahreignung kann immer eine MPU angeordnet werden. Das ist bspw. der Fall bei wiederkehrenden und auch beharrlichen Verkehrsverstößen, für die es im Einzellfall keine solche Anordnung gäbe.
Wenn zu erwarten ist, dass eine MPU verlangt wird, ist eine Vorbereitung unseres Erachtens unerlässlich. Sprechen Sie uns im Bedarfsfalle dringend an, wir können Empfehlungen aussprechen (natürlich ohne die berühmte Gewähr!). Oft wird der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz (schwer zu erfüllen bei bspw. einer Sperre von 10 Monaten) verlangt. Auch hierzu sprechen Sie uns bitte an.
Ganz wichtig: nicht den Kopf in den Sand stecken und kurz vor Ablauf der Sperre dann erwachen – das geht so gut wie sicher schief! Sofort tätig werden, damit der MPU-Prüfer sieht, dass Sie den Fehler sofort zur Wandlung genutzt haben und nicht erst der Druck der bevorstehenden Prüfung ein Alibierwachen hervorgerufen hat.

Das macht generell der eigene Gutachter. Deshalb ist es auch so wichtig, einen solchen sofort einzuschalten. Empfehlungen können wir gerne geben. Auch ihre Werkstatt wird in aller Regel mit einem solchen zusammenarbeiten. Gegen dessen Beauftragung gibt es keine Bedenken.
Sicher kann diese gutachterliche Bewertung angezweifelt werden. Die Versicherungswirtschaft ist zur Zeit dabei, alles und jedes anzuzweifeln. Dennoch werden die allermeisten Wertminderungsansätze eines freien Gutachters noch akzeptiert. Dieser wendet auch bestimmte allgemein anerkannte Methoden der Betragsfindung an. Ohne eine solche Einschätzung eines Gutachters ist es mehr als schwierig überhaupt einen Betrag von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet zu bekommen.
Leider führen alle bekannten Methoden der Findung einer sog. merkantilen Wertminderung nicht zu wirklich realen Ergebnissen. Die Gutachter sind hier allerdings gebunden. Erwähnt man bei einem Verkauf des Wagens das genaue Schadensausmaß, wird der Käufer nur unter Abzug eines höheren Betrages als die erstattete Wertminderung bereit sein, den Wagen zu kaufen. Wir können hier versuchen, regulierend einzugreifen.

Gleich einmal mit einem Irrtum aufgeräumt: Der beschädigte Wagen, auch wenn er eigentlich nur noch Schrott ist, bleibt ihr Eigentum. Sie alleine müssen sich um den „Rest“ kümmern, sehen, wieviel Sie dafür erlösen können. Die Gegenseite wird Ihnen im Totalschadensfall den Verlust ersetzen, der eingetreten ist durch die Differenz zwischen dem Wert des Wagens vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) und dessen Wert nach dem Unfall (Restwert). Dieser Betrag zuzüglich dessen, was der Sachverständige als „Restwert“ bestimmt hat, ergibt dann den „Wiederbeschaffungswert“, welcher Sie in die Lage versetzen soll, ein gleiches Fahrzeug, wie das Ihre vor dem Unfall, gebraucht anzuschaffen.
Insbesondere bei älteren, aber gepflegten zuverlässigen Fahrzeugen geht diese Rechnung nicht auf. Alleine Ihr Gutachter kann hier im Rahmen seines Ermessensspielraumes regulierend eingreifen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie diesem alle wertverbessernden Umstände mitteilen. Diese können verbaute Neuteile, besonders hochwertige Musikanlage, kürzliche Reparaturen, etc. sein.
Der Restwert wird allermeistens bestimmt durch vom Gutachter eingeholte Gebote. Wenn Sie Probleme haben, den Wagen zu verkaufen, wird Ihnen der Gutachter gerne den Höchstbieter mitteilen.
Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass Restwertgebote nur beachtlich sind, wenn diese im unmittelbaren Umfeld des Geschädigten gelegen und ohne allzu große Mühe für diesen erreichbar sind. Ihr Sachverständiger sollte deshalb in Ihrem Sinne deutlich davon Abstand nehmen, die Summe zu Ihren Lasten durch Einstellung des Wagens in die sog. Restwertbörse im Internet nach oben zu puschen. Bereits daran ist zu erkennen, wie sehr der Sachverständige auf Ihrer Seite ist!
Nicht zuletzt ist dies der Grund, warum wir die Gutachten bei uns haben möchten, bevor sie an die Versicherung gesendet werden. Wir prüfen solche Dinge und lassen die Sachverständigen in Ihrem Sinne nachbessern, bevor das Gutachten dann raus geht.
Haben Sie Probleme mit der Veräußerung des Restwertes, sprechen Sie uns an. Wir können auf Grund unserer Erfahrung auch hier eine Empfehlung geben.

Kennen Sie nicht? Nicht verzweifeln, viele Anwälte auch nicht. Unter diesem Begriff versteht man den Schaden, der dadurch eintritt, dass ein bspw. anlässlich eines Verkehrsunfalles Verletzter seinen Haushalt im vorherigen Maße nicht mehr, oder nicht mehr voll führen kann. Das betrifft sowohl arbeitende Ehemänner, als auch die sog. „Nur-Hausfrauen“. Bei Letzteren ist der Schaden naturgemäß am höchsten.
Hier kann mit Aushilfen gearbeitet werden. Die eigentliche Idee des Haushaltsführungsschadens fußt allerdings auf der Idee, diese Zeiten in Geld umzuwandeln. Hierzu kann man konkret rechnen, es gibt allerdings auch anerkannte Tabellen mit umfassenden pauschalen Zahlenwerken. Hier gibt es so manchen Streit. Streitig ist auch, mit welchem Stundensatz gerechnet wird.
In der Regulierungspraxis ist dies die am häufigsten vergessene oder auch unzureichend bezifferte Schadensposition. Während gerade beim Schmerzensgeld mehr oder weniger professionell um Kleinstbeträge gerungen wird, bleibt der Haushaltsführungsschaden oft ganz vergessen. Gerade bei Dauerschäden werden damit wegen der Kapitalisierung unerhört große Beträge geradezu verschenkt. Allerdings auch bei über Kleinstverletzungen hinausgehenden Fällen kann diese Position auf ein vielfaches des Betrages des reinen Schmerzensgeldes anwachsen.

Bevor man als Anwalt den Titel „Fachanwalt” oder „Fachanwältin” führen darf, muss man

  • mindestens 3 Jahre als Anwalt tätig gewesen sein
  • eine zusätzliche theoretischen Fortbildung absolviert und mehrere Klausuren erfolgreich abgeschlossen haben
  • erhebliche Erfahrung durch die Bearbeitung von Fällen im Fachgebiet erworben haben. (Als Fachanwalt für Familienrecht muss ein Anwalt z. B. mindestens 120 Fälle in drei Jahren bearbeitet haben.)

Die Rechtsanwaltskammer verleiht dann die Bezeichnung „Fachanwalt” oder „Fachanwältin”.
Jeder Fachanwalt muss außerdem jährlich mindestens 10 Stunden Fortbildung durch qualifizierte Anbieter nachweisen. Geschieht dies nicht, wird die Fachanwaltsbezeichnung aberkannt.