Sozialrecht

Das Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrages zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips.

In § 1 SGB I wird die grundlegende Aufgabe des Sozialrechtes definiert.

„Das Recht des Sozialbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich soziale und erzieherische Hilfen gestalten.“

Das Sozialgesetzbuch umfasst insbesondere die Bücher I-XII. Dort sind die einzelnen Bereiche des Sozialrechtes geregelt.

Besonders zu erwähnen sind hierbei das

  • Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung)
  • Sozialgesetzbuch V (gesetzliche Krankenversicherung)
  • Sozialgesetzbuch IV (gesetzliche Rentenversicherung)
  • Sozialgesetzbuch IIV (gesetzliche Unfallversicherung)
  • Sozialgesetzbuch IX. (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.)

Das Sozialrecht ist geprägt durch die Über- und Unterordnung zwischen öffentlicher Verwaltung und dem einzelnen Bürger als Sozialversicherter.

Zuständig für Streitigkeiten aus dem Sozialrecht sind die Sozialgerichte. Diese können in der Regel nur dann angerufen werden, wenn der Klageerhebung ein abgeschlossenes Vorverfahren mit Bescheid und Widerspruchsbescheid vorausgegangen ist. Die einzelnen Fristen für die Einlegung des Widerspruchs bzw. der Klageerhebung betragen 1 Monat nach Zugang der entsprechenden Entscheidung.

Das Sozialrecht muss insbesondere im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht gesehen werden. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind mehrere sozialrechtliche Konsequenzen hieraus zu beachten. Es sollte daher immer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, eine anwaltliche Beratung bei einem Fachanwalt eingeholt werden.